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BGB § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung

BGB § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung

[ Auszug: (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern. ... ]